Sparen mit Perspektive
Offenlegungspflicht nach § 7 InstitutsVergV


Nach den Bestimmungen der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV vom 6. Oktober 2010, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2010) sind lediglich zwei Personen vom Regelungsgehalt der Offenlegungspflichten nach § 7 InstitutsVergV betroffen. Die Schutzvorschrift zur Wahrung des Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsgrundsatzes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InstitutsVergV wird in Anspruch genommen.
Für die Mitarbeiter/innen der FROHE ZUKUNFT Wohnungsgenossenschaft eG kommt der Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten in der Deutschen Immobilienwirtschaft zur Anwendung.